Vereinstatuten - “Europäischer Bowen Verein“

§ 1  Otto  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen „Europäischer BOWEN Verein“. Der Verein hat den Sitz in 4040 Linz an der Donau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt. Der Name des Vereins muss aus dem Zweck ableitbar sein.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung gesunden Lebens durch die Aktivierung der Selbstheilungskräfte, der körperlichen und geistigen Entspannung und des ganzheitlichen Wohlbefindens und Entfaltung des menschlichen Bewusstseins.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Vorträge, Seminare
Vorträge und Lehrgänge zu körperorientierten Methoden und Energiearbeit wie die Bowen Technik, Tai Chi.
2) Herausgabe einer Vereinszeitschrift.
Verbreitung der Vereinsidee durch Schrift und Bild. 
Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1) Mitgliedsbeiträge
2) Erträge aus Veranstaltungen
3) Spenden

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die eine Ausbildung in der Bowen Technik absolviert haben und Mitglied der „Bowen Akademie“ sind.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand entgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit mittels schriftlichem Bescheid und Rücksendung des Mitgliedszertifikates an die Vereinsadresse erfolgen.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.)
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der, von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird alle 2 Jahre abgehalten. Alle 4 Jahre wird eine Generalversammlung mit einem Ganztagesevent in Form eines Weiterbildungstages mit Vorträgen und Workshops abgehalten. Die Teilnahme an diesem Event (incl. Rahmenprogramm und Konsumation) ist kostenfrei und wird zur Ausbildung im Ausmaß der Vortrags- und Workshopstunden hinzugerechnet.
1) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung mittels schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen 2 Monaten stattzufinden.
2) Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen (vollen) Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
6) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Sind zum anberaumten Termin weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist sie nach Zuwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
1) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
4) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
6) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
7) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Rechnungsabschlusses.
8) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Berufung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Vorbereitung der Generalversammlung.
4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
7. Informationen der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht wird vom Vorstand berufen und setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich mitzuteilen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem „Amtlichen Blatt“ zu verlautbaren.

Bowen