Vereinstatuten - “Bowen Therapie Akademie“

§ 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ”Bowen Therapie Akademie“
2) Dieser hat seinen Sitz in 4202 Hellmonsödt und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf ganz
    Österreich sowie einzelne Länder in Europa (insbesondere Deutschland).
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung gesunden Lebens durch die Aktivierung der Selbstheilungskräfte und körpereigenen Ressourcen sowie die körperliche und geistige Entspannung. Durch Wissensvermittlung im Rahmen einer standardisierten Ausbildung wird die ursprüngliche Form der „BOWTECH - die Originale Bowen Technik“ verbreitet und weitergegeben. Das Wissen über die „BOWTECH - die Originale Bowen Technik“ kann an sich selbst, innerhalb der Familie und im Privatbereich, gewerblich, aber auch im Rahmen des erlernten Berufs im Bereich Pflege, Gesundheit oder Lehramt, etc. angewendet werden.

 § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2) Ideelle Mittel:
• Vermittlung von Basiswissen der „BOWTECH - die Originale Bowen Technik“ für die Anwendung an sich selbst, in der Familie und im Privatbereich
• Ausbildung in der „BOWTECH - die Originale Bowen Technik“ für gewerbliche Anwendungen
• Ausbildung von Instruktoren der „BOWTECH - die Originale Bowen Technik“
• Erstellung eines standardisierten Kursprogramms
• Erstellung von Schulungsunterlagen
• Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen
• Publikationen in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und Social Media
• Erstellung und Sammlung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre und Einrichtung einer (virtuellen) Fachbibliothek
• Erstellung von Informations- und Werbematerial
• Mailinglisten, Websites
• Bereitstellen einer Plattform für die Kursabwicklung beginnend von der Anmeldung bis hin zur Abrechnung • Bereitstellen einer Plattform für den Austausch von (Spezial-) Wissen, Erfahrungen, etc.
• Organisation und Durchführung von sonstigen Vorträgen, Workshops, Informations-, Diskussions-und sonstigen Veranstaltungen samt üblicher Nebenleistungen
• Zusammenarbeit/Kooperation mit dem Bowen Verein in Australien inklusive Lizenzabrechnung
• Zusammenarbeit/Kooperation mit ähnlichen Vereinen und Interessensgemeinschaften,
Ausbildungsinstituten, etc.
• Außerdem ist der Verein zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen im In- und Ausland berechtigt,die zur Erfüllung des Vereinszweckes förderlich erscheinen.

3) Materielle Mittel
• Beitritts- und Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe (können auch Null € sein)
• Erträge aus der Organisation und Durchführung von Basis- und Ausbildungsseminaren
• Erträge aus der Organisation und Durchführung von Weiterbildungs- und Spezialseminaren
• Erträge aus der Organisation und Durchführung der Ausbildung von Instruktoren
• Erträge aus der Organisation und Durchführung von sonstigen Vorträgen, Workshops, Informations-, Diskussions- und sonstigen Veranstaltungen samt üblicher Nebenleistungen
• Erträge für die Zurverfügungstellung von Büchern, Publikationen sowie Ton- und Videoaufzeichnungen, Werbematerialien die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszwecks dienen
• Spenden und Sponsorengelder, sonstige Zuwendungen
• Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1) Ordentliche Mitglieder
2) Außerordentliche Mitglieder
3) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Ausbildung zum Instruktor absolviert haben, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Beitritts- und/oder Mitgliedsbeitrags fördern und das Modul 1 absolviert haben und vom Vorstand anerkannt wurden.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt mittels Vorstandsbeschluss.
3) Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt mittels Vorstandsbeschluss.
4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen.
a. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden.
   b. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
   c. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Eine absolute Mehrheit der Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses, trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 1-monatigen Nachfrist, mit der Zahlung der allfälligen Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der unverzügliche Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch eine absolute Mehrheit der Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Infrastruktur des Vereins zu nützen. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.  
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 § 8 Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
 der Vorstand (§§ 11 bis 13), die  
 Rechnungsprüfer (§ 14) und das
 Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder eines schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 2 Monaten statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2).
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Mittels qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen können auch spontane Beschlüsse gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende.
a. In dessen Verhinderung der Kassier als sein Stellvertreter.
b. Sollte auch dieser verhindert sein, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Beschlussfassung über den Voranschlag.
2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
5) Entlastung des Vorstands.
6) Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
7) Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder.
8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
11) Beschlussfassung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder.
12) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes und besteht aus mindestens
Mitgliedern, aus dem Vorsitzenden und dem Kassier und maximal 3 weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses laut Vorgabe des beauftragten Steuerberaters;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Kassier unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorsitzenden erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Sofern keiner bestellt ist, fällt die Protokollführung in den Aufgabenbereich des Kassiers.
7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1) Im Sinne des Vereinsgesetztes kann an Stelle der 2 Rechnungsprüfer ein Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Ein Wirtschaftstreuhänder wird als Rechnungsprüfer von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Wirtschaftsprüfer darf keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer/Wirtschaftstreuhänder hat dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/Wirtschaftstreuhänder und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

§ 15 Das Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiva an eine Organisation zu übertragen, die ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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